2. Gefahrenübergang/Mengen- und Qualitätsfeststellung/Versand/Abnahme
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Auslieferungsplatz. Am
Auslieferungsplatz geht die Gefahr auf den Käufer über.
b) Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach
Landtankvermessung, Leer oder Vollverwiegung des
Transportmittels/Behälters auf der Versandstelle mittels Durchlaufzähler oder
mittels Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die
Qualität sind die von der Versandstelle (z.B. Raffinerielager) festgestellten
Daten.
c) Fehlen besondere Vereinbarungen, können wir nach unserem Ermessen
Beförderungsweg, -art und –transportmittel auswählen. Versicherungen
schließen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers ab.
d) Bei Annahme/Abnahmeverzug können wir die rückständigen Mengen auf
Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und einschließlich aller Nebenkosten
als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
e) Als Verzug gilt es auch, wenn der Käufer eine ordnungs- und fristgemäße
Nominierung für einen Kalendertag innerhalb des Lieferzeitraumes unterlässt.
f) Der Käufer hat vor einer Anlieferung die Kapazität seines Tanks zu ermitteln
und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Erist für einen einwandfreien
technischen Zustand des Tanks und der Meßvorichtung verantwortlich.
Überlaufschäden, die entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich
in mangelhaftem technischen Zustand befinden oder weil das
Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau
angegeben worden sind sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/oder
Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behälter (z.B. Tank,
Tankwagen, Schiff) entstehen, werden nicht ersetzt. Von uns in solchen Fällen
eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis der Ersatzpflicht dar.
3. Lieferbedingungen
a) Tritt eine Verzögerung der Lieferung durch von uns nicht verschuldete
Umstände ein, insbesondere Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs
(wie z.B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebs- und
Verkehrsstörungen), sind wir berechtigt, unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen des Käufers, die Lieferung für die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden
solche Störungen unverzüglich anzeigen.
Bei länger anhaltenden Störungen sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung
einschließlich angemessener Vor- und Anlaufzeit die Lieferungen – auch regional – zu
beschränken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
auf alte Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind die Parteien
von ihrer Abnahme-/Lieferverpflichtung befreit.
b) Wird aufgrund einer Lieferungsverzögerung die Abnahme dem Käufer
nachweislich unzumutbar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten.
c) Ein vom Käufer oder von uns erklärter Rücktritt bezieht sich nicht auf erfolgte
Teillieferungen.
4. Transportmittel
a) Soll die Beförderung in vom Käufer gestellten Transportmitteln oder Behältern
erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei am Auslieferungsplatz in einwandfreiem
und gesetzlich vorgeschriebenem Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir
sind nicht verpflichtet, diese auf Eignung, einwandfreien Zustand, Sauberkeit,
Fassungsvermögen und anderes zu überprüfen. Das gleiche gilt bei Anlieferung durch
uns für Lagerbehälter des Käufers bzw. der von ihm benannten Empfangsstelle.
b) Für alle von uns dem Käufer zur Verfügung gestellten Transportmittel und Behälter
haftet der Käufer auch ohne Verschulden während der Dauer der Bereitstellung oder
Überlassung für Verlust und Beschädigung. Er stellt uns insofern von Ansprüchen
Dritter frei.
c) Der Käufer hat die Transportmittel und Behälter unverzüglich zu entleeren und sauber,
in gutem Zustand fracht- und spesenfrei an die von der Verkäuferin angegebenen
Anschrift zurückzusenden. Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist
nicht zulässig.
d) Kesselwagen/Waggons stehen dem Käufer am Empfangsort 24 Stunden kostenfrei zur
Verfügung. Bei Überschreiten dieser Frist wird dem Käufer pro Wagen und
angefangenen Werktag der für eine tageweise Anmeldung übliche Mietzins berechnet.
Eine Gutschrift für zurückgesandte Ladungsreste erfolgt nur in Höhe der 500 kg pro
Transporteinheit übersteigenden Menge nach Abzug aller uns entstehenden Kosten.
Die Abfüllung aus Straßentankwagen/Lastkraftwagen ist für die erste Stunde kostenfrei.
Für jede weitere angefangende Stunde wird eine tariefliche Gebühr – ein achtel Tagessatz
GNT Tafel 1,20 t Satz – berechnet.
e) Für andere als die vorgenannten Transportmittel und Behälter ist auch ohne besondere
Vereinbarung Miete in üblicher Höhe vom Tag der Befüllung bis zum
Wiedereintreffen zu zahlen.
f) Werden ausdrücklich mietfrei zur Verfügung gestellte Transportmittel und Behälter
nicht rechtzeitig zurückgegeben, so hat der Käufer ab Verzug den üblichen Mietzins
zu zahlen.
g) Ist für die Entladung Dampf erforderlich, so hat der Käufer kostenlos Dampf zu
stellen.
5. Preise/Preisanpassung
a) Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer inklusive
Altölausgleichsabgabe, Beratungsbeitrag, Zoll und dgl.
b) Werden Steuern, Zölle und sonstige Abgaben verändert oder neue eingeführt,
so verändert sich der Kaufpreis vom Tag der Änderung entsprechend, auch
wenn ein fester Preis vereinbart worden ist. Das gleiche gilt, wenn nachträglich
mehr Kosten für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle
und/oder für die Versorgung des Auslieferungsplatzes entstehen (z.B.
Minderbeladungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge, Frachtkostenerhöhung). Liegt
den eingerechneten Frachtkosten ein Mindestmengentarief zugrunde so sind
bei Nichterreichung der vereinbarten Menge hieraus resultierende
Frachtdifferenzen vom Käufer zu tragen.
c) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu unserem am
Versandtage geltenden Preis.
6. Zahlung
a) Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin,
Zahlungen sind so zu leisten, dass am Fälligkeitstermin Gutschrift auf einem
unserer Konten erfolgt. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden
unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit der
Überschreitung Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
b) Bei Überschreitung des Zahlungstermines – auch aus anderen Geschäften –
oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Käufers
sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – auch berechtigt, mit sofortiger
Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und
die uns geschuldeten Beträge fällig zu stellen.
7. Aufrechnung/Zurückbehaltung
a) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen oder wegen dieser Ansprüche ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
b) Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem
gegenüber uns zustehen.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach voller Bezahlung
sämtlicher vom Käufer und mit ihm verbundener Unternehmen geschuldeter
Beträge (einschl. künftig bestehender Forderungen aus den gegenseitigen
Geschäftsverbindungen) auf den Käufer über.
b) Wird im Wege der Tankumschreibung verkauft, so geht das Miteigentum des
Verkäufers und sein Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerhalter wie
unter a) beschrieben, auf den Käufer über.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet
verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
übrigen Ware.
d) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns mit kaufmännischer
Sorgfalt zu verwahren.
e) Solange der Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen ihren
Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommen, darf die
gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft werden. Der Käufer
tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab.
Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Vorrausabtretung nur in Höhe des
Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Erwirbt ein Dritter das
Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt schon jetzt der Käufer seine
Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns
ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen so lange
berechtigt, wie er und die mit ihm verbundenen Unternehmen ihren
Verpflichtungen nachkommen und nicht in Vermögensverfall geraten. Der
Käufer ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, uns Einzelabtretungserklärungen
zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung
anzuzeigen.
f) Gelangt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, entfällt sein
Recht zum Besitz an denjenigen Vorbehaltswaren, deren Lieferung der
Kaufpreisforderung zugrunde liegt. Der Käufer hat sie auf unser Verlangen
einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises
herauszugeben. Für diesen Fall gestattet er uns bereits jetzt, die entsprechende
Ware aus seinem Lagerbehälter in unsere Transportmittel umzupumpen.
g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20%, werden wir auf Verlangen Sicherheiten in Höhe des 20%
übersteigenden Wertes nach unserer Wahl freigeben.
9. Beanstandungen/Gewährleistung
a) Etwaige Beanstandungen der Lieferungen müssen uns gegenüber –
unbeschadet kürzerer Rügefrist gegenüber dem Transporteur – unverzüglich
nach Lieferung, spätestens binnen 7 Tagen, schriftlich geltend gemacht
werden.
Die Anerkennung von Qualitätsrügen setzt unter anderem voraus, dass uns eine
Probe der Lieferung von mindestens 5 Litern zum Nachprüfen zur Verfügung
gestellt wird.
b) Der Käufer ist im Falle von Beanstandungen verpflichtet, Rückgriffsrechte
gegen Dritte, wie z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn zu
wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen
erforderlichen Schritte einschl. Beweissicherung in Abstimmung mit bzw.
nach Weisung der Verkäuferin zu ergreifen, solange die Verkäuferin nicht die
Geltendmachung der Rechte übernommen hat.
c) Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung oder Fehlen zugesicherter
Eigenschaften – unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche – nur
Ersatzlieferung verlangen. Für diese haften wir in gleichem Umfang wie für
den ürsprünglichen Liefergegenstand. Ist eine Ersatzlieferung innerhalb
angemessener Zeit nicht erfolgt, kann der Käufer nach seiner Wahl
Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Eine Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen, Mitteilung von Analysedaten
oder eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet keine Zusicherung von
Eigenschaften der zu liefernden Ware im Sinne der §§ 463, 480 Absatz 2 BGB.
10. Haftung
a) Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
b) In jedem Fall ist die Haftung der Verkäuferin der Höhe nach auf den
Nettorechnungswert der einzelnen mangelhaften Leistungen beschränkt.
c) Der Käufer haftet uns für die Einhaltung der von ihm und von seinen
Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften.
Bringt der Käufer bei der Bestellung die von ihm gewünschte mineralölsteuerliche
Behandlung der Ware nicht eindeutig zum Ausdruck, so erfolgt diese nach unserem
Ermessen. Der Käufer haftet auch ohne Verschulden für die Mineralölsteuer und sonstige
Abgaben, die wir als Folge bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen müssen.
d) Die verschuldensunabhängige Haftung für Personen- und Sachschäden nach
dem Produktionshaftungsgesetz bleibt durch die Absätze a) und b) unberührt.
11. Schlussbestimmung
a) Für alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des
„Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen“ ist ausgeschlossen.
b) Nachrangig zu diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten die
incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.
c) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Käufers oder der
Verkäuferin.
d) Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer,
PLZ/Ort) werden genutzt, um bei der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen
GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, eine Bonitätsprüfung zu
veranlassen.
Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)